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ISO 50001:2018 – Wichtige Fragen und Antworten für Ihr Zertifizierungsaudit

28. November 2020
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Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der energiebezogenen Leistung nach DIN EN ISO 50001:2018

 

Wir informieren Sie über aktuelle wichtige Fragestellungen im Energiemanagement Bereich. Bitte achten Sie darauf, dass diese Fragestellungen seitens des Arbeitsausschuss NA 172-00-09 AA „Energieeffizienz und Energiemanagement“ (im DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes) beantwortet wurde.

Die Antworten zu diesen wichtigen Fragen zur DIN EN ISO 50001:2018 und dem Umgang mit einzelnen Normanforderungen sind für Ihre Zertifizierungsaudits wichtig.

Die Stellungnahme finden Sie hier verlinkt: Stellungnahme-na-172-00-09_ISO 50001

Sollten Sie weitere Fragen haben, so melden Sie sich gerne! Contact

Teil 1: Energieleistungskennzahlen (EnPI), wesentliche Energieverbraucher (SEU, significant energy use) und energetische Ausgangsbasis (EnB = Energy baseline)

  • Wann ist eine Kennzahl eine EnPI?
    • Ist die tatsächliche Leistung nicht erkennbar etwa bei rein finanziellen Kennzahlen oder weil verzerrende, wesentliche Einflussgrößen (Witterung, Auslastung etc.) nicht berücksichtigt werden, haben wir es nicht mit einer EnPI zu tun.
  • Reicht eine einzige EnPI?
    • Mehrere EnPIs sind notwendig, eine einzige reicht nicht aus (Ausnahme: Unternehmen mit einem Energieträger und einem wesentlichen Hauptverbraucher.
  • Braucht man für jede SEU eine EnPI? Ist eine auf die gesamte Organisation bezogene EnPI notwendig, und muss sich diese verbessern?
    • Jeder SEU benötigt eine EnPI, die Organisation darüber hinaus benötigt ebenfalls eine organisationsbezogene EnPI. Die organisationsbezogenen Kennzahlen müssen auch eine Trendentwicklung aufzeigen
  • Wie werden Verbesserungen außerhalb der SEUs gewertet?
    • In die Gesamtbetrachtung der Organisation fließen alle Verbesserungen ein. Deshalb ist es auch unerlässlich, neben der energiebezogenen Leistung der einzelnen SEUs auch die energiebezogene Leistung der Organisation insgesamt zu bestimmen. Damit werden Verbesserungen bzw. Verschlechterungen in den Bereichen, die nicht SEUs sind, erkennbar und berücksichtigt.
  • Auf welcher Ebene ist die Verbesserung bei Multi-Site-Verfahren nachzuweisen?
    • Die (Multi-Site/ Verbund) Organisation muss insgesamt ihre Leistungsverbesserung nachweisen. Die Beiträge der einzelnen Standorte müssen vorliegen. Dabei ist es nicht grundsätzlich erforderlich, dass jeder Standort für sich allein genommen eine Verbesserung der energiebezogenen Leistung nachweisen muss.
  • Ist man frei bei der Definition der SEUs?
    • Die SEUs können frei gewählt werden, es müssen jedoch Kriterien bzw. eine klare Vorgehendweise der Definition eines SEU vorliegen
  • Wie geht man mit Anpassungen der energetischen Ausgangsbasis (EnB, en: energy baseline) um?
    • Die Baselines müssen geeignete Vergleichsgrößen darstellen. Hierzu dürfen diese selbstverständlich, ja müssen diese nach ISO 50001:2018 unter Umständen verändert und angepasst werden.
  • Wie kann man mit „fallenden/steigenden Baselines“ (siehe Beispiele im Anhang „A.10“ der ISO 50001:2018) umgehen?
    • Die Baselines müssen geeignete Vergleichsgrößen darstellen, die es erlauben, den Ist- Zustand mit dem erwarteten Zustand (auf Basis des Referenzzeitraums) zu vergleichen
  • Können EnBs für die unterschiedlichen EnPIs aus unterschiedlichen Zeitabschnitten stammen? Wenn ja, wie geht man in einem solchen Fall mit der Aggregation von Einsparungen, die sich auf unterschiedliche Referenzzeiträume beziehen, um?
    • Für den Nachweis der Verbesserung der energiebezogenen Leistung ist ein Vergleich zwischen der Referenzsituation (repräsentiert durch die EnB) und der Ist-Situation (repräsentiert durch die aktuellen EnPI-Werte) durchzuführen. Für die Darstellung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung ist entscheidend, dass eine Betrachtung über die ganze Organisation stattfindet. Daneben werden die Entwicklungen der SEUs und Einzel- Projekte betrachtet. Dabei kann die Bewertung der Entwicklung durch eine Gesamtbetrachtung ohne konkrete Aggregation über alle Projekte, SEUs und Sonstiges stattfinden. Sollte eine Organisation eine Aggregation der Einzel-Entwicklungen wünschen, sind unterschiedliche Referenzzeiträume bei dieser Vorgehensweise zu berücksichtigen. 

Teil 2: Messungen, Aktionspläne und Datenerfassung

  • Muss die Methodik der Erfolgsmessung in die Aktionspläne aufgenommen werden?
    • Ja, die Erfolgsmessung ist in die Aktionspläne mit aufzunehmen
  • Was und wie muss/kann gemessen werden? Messgenauigkeit?
    • Die ISO 50001:2018 gibt keine detaillierte Vorgabe dazu, was gemessen werden muss. Es müssen allerdings Daten zu den folgenden Aspekten vorliegen (diese werden oft vergessen!):

      Vgl. DIN EN ISO 50001:2018-12, 6.6:

      „a) die relevanten Variablen bezüglich SEUs;
      b) den Energieverbrauch bezüglich SEUs und der Organisation; c) betriebliche Kriterien bezüglich SEUs;
      d) statische Faktoren, falls zutreffend;
      e) in Aktionsplänen festgelegte Daten.“

      Dabei ist es auch möglich, dass die Daten nicht auf Messungen basieren. Sollte die Organisation sich für eine Messung entscheiden, ist die Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Messung sicherzustellen.

Teil 3: Fortlaufende Verbesserung der energetischen Leistung
  • Wie geht man mit Nicht-Zielerreichung um (etwa, wenn eine Maßnahme nicht den gewünschten Effekt erzielt oder ein SEU „aus dem Ruder läuft“)?
    • Es stellt sich die Frage, ob die „Nicht-Zielerreichung“ die Folge eines nicht funktionierenden/nicht wirksamen EnMS ist oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist. In jedem Fall müssen solcherart Abweichungen erkannt und angemessene Korrekturmaßnahmen (u.U. auch eine Verbesserung des Planungsprozesses) eingeleitet bzw. umgesetzt werden. Im Falle eines Systemversagens (wesentliche Nichtkonformität) müssen Korrekturmaßnahmen vor der Erteilung eines Zertifikates durchgeführt werden.
  • Wie geht man mit Leistungsverschlechterungen um?
    • Fortlaufende Leistungsverschlechterung bedeutet die Nichterfüllung einer Anforderung per se und weist darüber hinaus außerdem darauf hin, dass das EnMS nicht wirksam funktioniert. Die Nichterfüllung einer Anforderung (Nichtkonformität) kann – je nach Schweregrad – als wesentliche Nichtkonformität (alt: Hauptabweichung) eine positive Zertifikatsentscheidung solange blockieren, bis das Problem behoben ist, oder als untergeordnete Nichtkonformität (alt: Nebenabweichung) zumindest eine Korrekturmaßnahme nach sich ziehen, deren Wirksamkeit zu überprüfen ist.
  • Wie ist der Aufbau von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bei der Bewertung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung zu werten?
    • Durch die Aufnahme einer KWK-Anlage kann es in manchen Fällen zu einem erhöhten Energieeinsatz innerhalb der Organisationsgrenzen kommen, obgleich sich die Gesamtbilanz (Primärenergieverbrauch) verbessert. Die Installation einer KWK-Anlage kann als neuer/veränderter statischer Faktor zählen, mit der Folge, dass eine neue Baseline festzulegen ist und sich dadurch eine neue, keine verschlechterte, aber auch keine verbesserte energiebezogene Leistung ergibt.
  • In welcher Beziehung stehen die Verbesserung der energiebezogenen Leistung und die Energieziele?
    • Die Verbesserung der energiebezogenen Leistung zeigt die Veränderung gegenüber der Situation in der Referenzperiode. Aus dem Vergleich der aktuellen EnPI-Werte gegenüber den Zielwerten ergibt sich der Grad der Zielerreichung. Dabei ist es denkbar, dass eine Verbesserung der energiebezogenen Leistung gegenüber der Ausgangsbasis vorliegt, obwohl die Zielsetzung nicht erreicht wurde. In diesem Fall ist durch die Organisation zu bestimmen, wie mit dem „Nicht-Erreichen“ der Ziele umgegangen wird und welche Korrekturmaßnahmen durchzuführen sind. Darüber hinaus ist es denkbar, dass Ziele übertroffen werden. Auch hier wäre zu analysieren, wodurch die Übererreichung zu Stande kam, um einen Lerneffekt (etwa für den Zielsetzungsprozess) zu erzeugen.
  • Worin besteht der Unterschied zwischen der Verbesserung der energiebezogenen Leistung und der Verbesserung der Energieeffizienz?
    • Unterschied zwischen der Verbesserung der energiebezogenen Leistung und der Verbesserung der Energieeffizienz – Die ISO 50001:2018 definiert Energieeffizienz als eine Komponente der energiebezogenen Leistung.
  • Kann eine Verbesserung auch gegeben sein, wenn der Gesamtenergieverbrauch zugenommen hat?
    • Ja, solange nachgewiesen werden kann, dass sich die Effizienz verbessert hat. Ein Vergleich des erwarteten Energieverbrauchs auf Basis der EnB und dem tatsächlichen Energieverbrauch erlaubt eine Darstellung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung

  • Wird ein bestimmtes Niveau hinsichtlich der Verbesserung der energiebezogenen Leistung gefordert?
    • Oberhalb gesetzlicher Anforderungen legt die Organisation selbst fest, welche Anforderungen sie erfüllen und welches Niveau/welche Ziele sie sich vorgeben möchte. Eine konkrete Vorgabe des Verbesserungsniveaus gibt die Norm nicht (siehe Anwendungsbereich
      ISO 50001:2018).

  • Kann man normkonform von einer Verbesserung der energiebezogenen Leistung sprechen, wenn man bei gleicher Energieeffizienz und gleichem Energieverbrauch die eingesetzten Energieträger zugunsten regenerativer Energieträger umschichtet. Z. B. von Kohle zu Holz oder Öl zu selbst erzeugtem Strom
    • Der Einsatz erneuerbarer Energien ist i. d. R. begrüßenswert und kann z. B. im Rahmen der Energiepolitik oder durch das Setzen entsprechender Ziele innerhalb des EnMS behandelt werden. Die Nutzung erneuerbarer Energie stellt jedoch keine Verbesserung der energiebezogenen Leistung im Sinne der ISO 50001:2018 dar, denn diese zielt auf die Verbesserung der Energieeffizienz bzw. die Reduktion des Energieverbrauchs ab.
  • Wie wäre eine vollständige Umschichtung zu regenerativen Energieträgern zu werten, wenn durch die damit verbundenen Änderungen im Prozess der Energieverbrauch steigen würden?
    • Gemäß Zielrichtung und Definitionen der ISO 50001:2018 wäre eine Umschichtung zu regenerativen Energieträgern keine Verbesserung der energiebezogenen Leistung. Allerdings könnte diese „strukturelle Änderung“ der betrieblichen Energieversorgung (statischer Faktor) die Neufestlegung einer Baseline begründen, sodass ein erhöhter Energieverbrauch (auf Grund der Umschichtung) nicht als Verschlechterung gewertet würde.

  • Kann die energiebezogene Leistung – anhand von EnPI-Werten und deren Verbesserung – anstelle in kWh alternativ in CO2-Menge darstellen?
    • Nein, da eine Änderung der CO2-Menge nicht zwingend die Entwicklung der Energieeffizienz oder des Energieverbrauchs abbildet, kann diese im Sinne der ISO 50001:2018 nicht als geeignete Einheit zum Nachweis der Verbesserung der energiebezogenen Leistung dienen. Eine Angabe der mit Maßnahmen verbundenen Verbesserung der CO2-Bilanz ist als zusätzliche Information aber zu begrüßen, etwa zur Priorisierung von Maßnahmen.

  • Wie geht man mit der Bewertung eines Unternehmens, Unternehmensteils oder Standorts um, welcher nach einer sogenannten Flatrate pro Quadratmeter angemieteter Fläche abgerechnet wird?
    • Gehört der angesprochene Standort zum Anwendungsbereich des EnMS, ist der Energieverbrauch im Rahmen der energetischen Bewertung zu erfassen (erkunden, messen, hochrechnen etc.). Auf Basis der von der Organisation festgelegten Kriterien zur Abgrenzung der SEUs, wäre zu bestimmen, ob dieser ermittelte Verbrauch für die Organisation als wesentlich einzustufen ist. Sind – wie im Beispielsfall vermutet – diese nicht als SEU einzustufen, müssen diese nicht prioritär bewertet werden.

  • Wie sollte ein Fuhrpark mit z. T. privat genutzten Fahrzeugen behandelt werden?
    • Nach ISO 50001 ist zu entscheiden, ob die genannte Energieanwendung im Anwendungsbereich des EnMS liegt. Wenn das Betreiben des Fuhrparks (zwingend) zu den Tätigkeiten der Organisation gehört und dadurch mit diesen in den Anwendungsbereich des EnMS bzw. in den Geltungsbereich des Zertifikats fällt, muss sie in die energetische Bewertung einbezogen werden. Dabei ist der Verbrauch der Organisation näher zu betrachten, der Privatverbrauch der Mitarbeiter kann abgegrenzt werden. Wenn der Fuhrpark als SEU definiert wird, ist eine detailliertere Analyse durchzuführen und auch eine EnPI festzulegen.

      Hinweis: Gemäß EDL-G (Energieaudit nach DIN EN 16247-1) können im Rahmen eines Energieaudits bei der Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs Energieverbräuche von privat genutzten Dienstwagen und geleaste Fahrzeuge, ausgenommen werden.

Ein Praxisbeispiel hier noch für Sie, das oft gestellte Fragestellungen behandelt:

Szenario: Alle EnBs und EnPIs sind unter Berücksichtigung der relevanten Variablen normalisiert worden.
EnPI-Wert (2017) = 6,3 kWh/x (Wird als EnB festgelegt)
normalisierte EnB (2019) = 6,3 kWh/x
EnPI-Wert (2019) = 6,1 kWh/x

  • Reicht dieser Vergleich als Nachweis der Verbesserung der energiebezogenen Leistung?
    • Ja, die positive Entwicklung des EnPI stellt eine Verbesserung der energiebezogenen Leistung innerhalb der Grenzen von Anlagen/Standorte, Systeme, Prozesse, Einrichtungen oder Organisationen auf die sich die EnPIs beziehen dar.
  • Muss die Verbesserung von 0,2kWh/x in Übereinstimmung mit Einsparungen aus Maßnahmen aus dem Aktionsplan stehen?
    • Eine exakte Übereinstimmung der erwarteten Effizienzverbesserung und der tatsächlichen Entwicklung des EnPI-Wertes ist nicht erforderlich. Im Falle größerer Abweichungen muss geprüft werden, worauf diese basieren. Gegebenenfalls sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

  • Müssen/sollen/dürfen nur Einsparungen aus Maßnahmen die in 2019 umgesetzt, bzw. „gegriffen“ haben berücksichtigt werden? Wie ist mit Einsparungen aus Maßnahmen aus 2018, die im Aktionsplan hinterlegt sind, umzugehen?
    • Da ein Vergleich zur energetischen Ausgangsbasis erfolgt, werden alle Maßnahmen, die seit dem Referenzzeitraum (hier das Jahr 2017) wirksam umgesetzt wurden, innerhalb des Vergleichs berücksichtigt.
  • Wie würde der Nachweis ausfallen,wenn in den Folgejahren (2020,2021,…) der EnPI-Wert weiterhin bei 6,1 kWh/x bliebe? Würde der Vergleich zur EnB immer noch eine Verbesserung darstellen?
    • Es ist nicht zwangsläufig jedes Jahr eine Verbesserung im Vergleich zum Vorjahr erforderlich. Spätestens im nächsten Rezertifizierungsaudit muss eine Verbesserung im Vergleich zum vorherigen Rezertifizierungsaudit nachweisbar sein (d.h. mindestens alle 3 Jahre). Lediglich der Vergleich mit einer bereits länger zurückliegenden Basisperiode wäre nicht ausreichend. Die jährlichen Überwachungsaudits dienen der Überprüfung der Aufrechterhaltung und Fortentwicklung des Systems und der energiebezogenen Leistung. Bei mehrjährigen Vorhaben müsste im Rahmen der Überwachungsaudits festgestellt werden, ob die Verbesserungen „im Plan“ (Aktionsplan) liegen.

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