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Bundestag beschließt am 21.09.2023 Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

21. September 2023
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Energieeffizienzgesetz (EnEfG) als nationale Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED)

 

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde heute am 21.09.2023 im Bundestag in dritter Beratung angenommen. Damit folgt dieses Gesetz der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED), die im Juli im Europäischen Rat bereits angenommen wurde. Die EED setzt in der EU neue Maßstäbe an Energieeffizienz im Rahmen des – fit for 55 – Paketes für die Zukunft.

 

Welche Unternehmen sind betroffen von der Einführung von Energiemanagementsystemen?

 

Während die EED die Einführung eines EnMS erst ab 23,6 Gigawattstunden (GWh) Endenergieverbrauch fordert, ist in Deutschland die Einführung eines EnMS ab 7,5 Gigawattstunden (GWh) Endenergieverbrauch (mittel der letzten 3 Jahre) gemäß §8 EnEfG notwendig. Damit ist ab sofort nicht mehr wie bisher der Nicht-KMU Status ab 250 Mitarbeiter relevant, sondern der Endenergieverbrauch eines jeden Unternehmens. Damit steigt die Zahl der Unternehmen, die ein EnMS einführen müssen.

Bisher reichte es für Unternehmen aus, alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 vorzuweisen. Für die Einführung des Endenergieverbrauchs als Kriterium ist dies nun nicht mehr zulässig.

Für die Einführung des EnMS sind gemäß EnEfG 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes für Unternehmen angesetzt.

Dieser Zeitraum ist nicht lange, wenn man die notwendigen Arbeiten, die intern zu leisten sind bedenkt.

Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen nach §9 EnEfG

 

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden (GWh) sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen.

Die Maßnahmen sind anhand der Kapitalwertmethode nach DIN EN 17463 zu berechnen.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschrei- bungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist beginnt in den Fällen eines EnMS nach ISO 50001:2018 nach Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, bzw. mit Fertigstellung des Energieaudits nach DIN EN 16247-1.

Bestätigung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen

 

Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren (gelistet beim undesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA – siehe Energieauditseite) bestätigen zu lassen.

Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des BAFA über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nach- zuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung  sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Was sollten Unternehmen, die von der EnMS Einführungspflicht betroffen sind beachten?

 

Die betroffenen Unternehmen müssen schnellstmöglich starten, um die internen notwendigen Prozesse, Dokumente und vor allem Energiedatenerhebungen, sowie Auswertungen für die erfolgreiche Einführung und Zertifizierung möglich zu machen.

Sichern Sie sich frühzeitig notwendige Ressourcen, sowohl für die Einführung, als auch für die Zertifizierung. Die Branche der Beratungs- und Zertifizierungsunternehmen sind durch reguläre Zertifizierungen, Energieaudits die in diesem Jahr laufen, als auch zahlreichen Nachhaltigkeits- und Energieeffizienzprojekten stark ausgelastet.Die Anzahl an Beratern und Auditoren ist begrenzt.

Die Unternehmen sollten einen Zeitrahmen von 4-8 Monaten für die reine Einführung einplanen, sofern Energiedaten (Verbrauchsdaten, Lastgänge, Zählerinfrastruktur/ Gebäudeleittechniksysteme, EnMS Softwaresysteme) vorliegen. Sollten diese nicht vorliegen ist mit 12 Monaten zu rechnen. Sichern Sie sich auch frühzeitig Termine für die Zertifizierung Ihres Energiemanagementsystems bei Ihrem akkreditierten Zertifizierungsunternehmen.

Sollten Sie bereits Managementsysteme, wie zum Beispiel ein Qualitäts,- Umwelt- und/ oder Arbeits- und Gesundheitsschutzmangementsystem, in Ihrem Unternehmen betreiben, so besteht hier die Möglichkeit, das Energiemanagementsystem zu integrieren und auf bestehende Prozesse aufzubauen. Dies kann die Einführungszeit mit Hinblick auf Dokumente und Prozesse beschleunigen. Das Managementsystem mit den besten Schnittstellen und Gemeinsamkeiten ist das Umweltmanagementsystem nach ISO 14001:2015. In diesem Fall bietet es sich an, ein Gap Analyse durchzuführen.

Sollten Sie Fragen zum Energiemanagementsystem oder Energieaudit haben, sprechen Sie mich gerne an.

Quellen: 

Bundestag EnEfG: 
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw38-de-energieeffizienz-965048

EnEfG Gesetzentwurf in angenommener Ausschussfassung:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdf

EED:
https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/07/25/council-adopts-energy-efficiency-directive/

Fit for 55:
https://www.consilium.europa.eu/de/policies/green-deal/fit-for-55-the-eu-plan-for-a-green-transition/

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