Das EnEfG ist als zukünftiges nationales Gesetz innerhalb Deutschlands die Antwort auf die Umsetzung der Anforderungen der neuen EU-Energieeffizienzrichtlinie, die im März 2023 eine Einigung im Trilog zwischen EU-Parlament, EU-Kommission und Ratspräsidentschaft in einer langen Diskussionsrunde fand. Diese befindet sich ebenfalls gerade in der Freigabe und wird in der EU neue Maßstäbe an Energieeffizienzreduktionen und -ziele setzen im Rahmen des „fit-for-55%“ Paketes der EU.
Das Bundeskabinett hat dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) am 19.04.2023 beschlossen.
Dr. Robert Habeck: „Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesminister Habeck vorgelegten Entwurf des Energieeffizienzgesetzes beschlossen. Damit bekommt Energiesparen erstmals einen klaren gesetzlichen Rahmen. Das Gesetz legt Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs fest. Diese entsprechen den europäischen Vorgaben, die sich aus der Novelle der EU- Energieeffizienzrichtlinie für das Jahr 2030 für Deutschland ergeben. Die öffentliche Hand soll zudem mit Vorbild vorangehen. Hierzu definiert das Gesetz konkrete Einsparvorgaben für die öffentliche Hand. Auch werden Effizienzstandards für Rechenzentren definiert. Klimaschutz und Energiewende können nur erfolgreich umgesetzt werden, wenn wir auch die Verbrauchsseite stärker in den Blick nehmen. Es muss uns gemeinsam gelingen, den Energieverbrauch in Deutschland deutlich und dauerhaft zu reduzieren. Im letzten Jahr haben wir gemeinsam gezeigt, dass das möglich ist. Mit dem neuen Gesetz schaffen wir jetzt einen klaren Rahmen. Insbesondere die öffentliche Hand muss hier weiter mit Vorbild vorangehen.“
- Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001:2018
Bitte beachten Sie, dass die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) ab einem jährlichen Gesamtenergieverbrauchs von 15 GWh (mittel der letzten drei Jahre) verpflichtend wird nach Veröffentlichung des Gesetzes.
Die Einführungsfrist zur Einführung des EnMS beträgt 20 Monate.
- Energieaudits nach DIN EN 16247-1
Wichtige Änderung: Eine wichtige Änderung im Vergleich zum 1. Referentenentwurf des EnEfG aus dem Jahr 2023 besteht darin, dass Unternehmen ab 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch nicht mehr verpflichtet werden, Energieaudits nach DIN EN 16247-1 durchzuführen.
Weiterhin gilt die Energieauditpflicht nach DIN EN 16247-1 gemäß EDL-G für Nicht-KMU Unternehmen (ab 250 MA, etc. – genaue Definition siehe EU-Kommission KMU-Definition).
Für Unternehmen ab 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch gilt jedoch die Umsetzung von Endenergieeinsparmaßnahmen.
Anbei ein Auszug aus dem beschlossenen Referentenentwurf des EnEfG vom April 2023:
- Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
§9 EnEfG:
„(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den
- Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,
- Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und
- Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20216) nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits.
(2) Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 erstellten Umsetzungspläne und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht erfassten Endenergieeinsparmaßnahmen vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen.“
Zusammenfasend bedeutet dies, dass die die DIN EN 17463 (VALERI) ebenfalls hier genutzt werden muss als Bewertungsgrundlage und auch hier eine Prüfung und Bestätigung der Maßnahmen notwendig. Stichprobebkontrollen werden vom BAFA vorgenommen mit einer 4 Wochen Frist zur Nachweisführung durch das Unternehmen.
Weitere Informationen finden Sie in der EnSimiMaV und im Referentenentwurf zum EnEfG.
Quellen:
Beuth Verlag DIN EN 17463: https://www.beuth.de/de/norm/din-en-17463/338018270
Pressemitteilung BMWK EED: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/03/20230310-eu-legt-klare-regeln-fur-die-senkung-des-energieverbrauchs-fest.html
Pressemitteilung BMWK zum EnEfG: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-kabinett-beschliesst-energieeffizienzgesetz.html
Beschlossener Referentenentwurf EnEfG: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-enefg.html
Nächste Schritte:
Das Gesetz geht nur in das parlamentarische Verfahren. Nach aktuellen Informationen wird das Gesetz noch vor der Sommerpause im Bundesgesetzanzeiger veröffentlicht. Bitte beachten Sie die Einführungsfrist von 20 Monaten, die ab Veröffentlichung greift!
Auf Grund der aktuell sehr angespannten Ressourcenlage, da dieses Jahr auch sehr viele Folgeenergieaudits nach DIN EN 16247-1 laufen, sich schon rechtzeitig mit dem Thema zu befassen und Maßnahmen einzuleiten, um Ihre Konformität mit dem Gesetz sicherzustellen.
Die Bußgelder liegen bei bis zu 50.000 Euro, wenn die Anforderungen des Gesetzes nicht eingehalten werden.
Sollten Sie Fragen zum Energiemanagementsystem haben, sprechen Sie mich gerne an.