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Energieeffizienzgesetz (EnEfG) mit Anforderungen an Unternehmen

27. Januar 2023
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EnEfG – Energieeffizienzgesetz mit Anforderungen an Unternehmen

 

In diesem Jahr wird ein neues Energieeffizienzgesetz (EnEfG) veröffentlicht werden, das viele Neuerungen, erweiterte Anforderungen und wichtige Information hinsichtlich der Umsetzung von verpflichtenden Energieaudits nach DIN EN 16247-1, Energiemanagementsystemen nach ISO 50001:2018 und Energieeffizienzmaßnahmen mit sich bringt. Das aktuelle Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) wird mit diesem neuen Gesetz novelliert. Auf europäischer Ebene wird ebenfalls die 2012/27/EU Energieeffizienzrichtlinie novelliert werden.

Anbei finden Sie eine Teilübersicht der im aktuell vorliegenden Referentenentwurf aufgeführten Anforderungen:

Abschnitt 4 Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Energieaudits für Unternehmen

§12 Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen; Energieauditpflicht

Pflicht zur Einführung von Energie-oder Umweltmanagementsystemen; Energieauditpflicht

(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von

  1. mehr als 10 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie-oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
  2. mehr als 2,5 Gigawattstunden, die kein Energie-oder Umweltmanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, ein Energieaudits durchzuführen.

(2) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 Nummer 1 erlangt haben, müssen die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben.

Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 Nummer 1 erlangen, müssen die Einrichtung eines Energie-oder Umweltmanagementsystems spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben.


Abschnitt 4 Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Energieaudits für Unternehmen

(3) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 Nummer 2 erlangt haben, müssen gerechnet vomZeitpunkt der Beendigung des letzten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nachMaßgabe dieses Gesetzes durchführen. Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2, die bisher kein Energieaudit durchgeführt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. Unternehmen, die den Status nach Absatz 1 Nummer 2 nach Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zudem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben.

(4) Unternehmen, die auch öffentliche Auftraggeber sind, haben die Verpflichtung nach §§12 bis 14 nicht zu erfüllen.

§13 Energieeffizienzmaßnahmen

(1) Unternehmen sind verpflichtet, in den Energie-oder Umweltmanagementsystemen nach §12 Absatz 1

Nummer 1 sowie in den Energieaudits nach §12 Absatz 1 Nummer 2 alle als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Jahren umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021 nach maximal 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.

(2) Unternehmen sind verpflichtet, die nach Absatz 1 umgesetzten und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Endenergieeinsparmaßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditorinnen oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung über die Umsetzung von identifizierten Maßnahmen hat im Rahmen der Erstellung des Energieaudits nach §12 Absatz 1 Nummer 2 oder im Rahmen des jährlichen Überwachungsaudit und der Re-Zertifizierungsaudits, welche feste Bestandteile von Energie-und Umweltmanagementsystemen nach §12 Absatz 1 Nummer 1 sind, zu erfolgen.

(3) Die Pflichten zur Umsetzung von Endenergieeinsparmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die nach §4 Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.


§19 Onlineerklärung verpflichtender Unternehmen

(1) Die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das ein Energie-oder ein Umweltmanagementsystem nach §12 Absatz 1Nummer 1 eingerichtet hat, ist verpflichtet, gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Online-Erklärung über das zur Verfügung gestellte Formular mit Angaben nach Anlage 8 abzugeben.

Die Erklärung ist spätestens abzugeben

1. zwei Monate nach der Erst-oder Rezertifizierung eines Energiemanagementsystems oder

2. zwei Monate nach Erhalt des Eintragungs-oder Verlängerungsbescheides zum Umweltmanagementsystem.

(2) Die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das ein Energieaudit nach §12 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführt hat, ist verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits eine Online-Erklärung mit Angaben aus dem Energieauditbericht nach Anlage 9 gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzugeben.

(3) Die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das ein Energie-oder Umweltmanagementsystem nach §12 Absatz 1 Nummer 1 eingerichtet oder ein Energieaudit nach §12 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführt hat, ist verpflichtet, bestätigte Erklärungen nach §13 Absatz 2 durch eine Online-Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Anlagen 8 und 9 in einer bereitgestellten Formatvorgabe abzugeben.

Von der Abgabeverpflichtung ausgenommen sind Maßnahmen, die sich auf Anlagen beziehen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind.

 

DIN 17463 VALERI – Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen im Zusammenhang mit EnSimiMaV und EnEfG

 

§ 4 EnSimiMaV: Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

  • Ab einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von >= 10 GWh (10.000.000 kWh) müssen Energieeffizienzmaßnahmen aus den Energieaudits (DIN EN 16247-1) oder ISO 50001:2018 / EMAS III umgesetzt werden innerhalb von 18 Monaten. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.
  • Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die nach Absatz 1 umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.

§13 EnEfG (Entwurf): Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

  • Ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh ist ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen
  • Ab einem Gesamtenergieverbrauch von 10 GWh ist ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001:2018 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS III umzusetzen
  • Unternehmen sind verpflichtet, in den Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach 12 Absatz 1 Nummer 1 sowie in den Energieaudits nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 alle als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Jahren umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021 nach maximal 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • Unternehmen sind verpflichtet, die nach Absatz 1 umgesetzten und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Endenergieeinsparmaßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditorinnen oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung über die Umsetzung von identifizierten Maßnahmen hat im Rahmen der Erstellung des Energieaudits nach 12 Absatz 1 Nummer 2 oder im Rahmen des jährlichen Überwachungsaudit und der Re-Zertifizierungsaudits, welche feste Bestandteile von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 sind, zu erfolgen.

 

Welches Ziel hat die DIN 17463 VALERI Norm?

Damit die energiebezogenen Ziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten erreicht werden, müssen energiebezogenen Investitionen (en: Energy Related Investments, ERI) zunehmen. Ein möglicher Mangel an Investitionen könnte nicht nur auf fehlendes verfügbares Kapital zurückzuführen sein, sondern auch auf einen Mangel an verlässlichen finanziellen Bewertungen der Nutzen von energiebezogenen Investitionen (ERI).

Verschiedene Investitionsideen konkurrieren häufig innerhalb von Organisationen um die verfügbaren Finanzmittel. Daher lässt sich eine Verbesserung der Finanzierbarkeit von ERI durch Aufzeigen des vollen wirtschaftlichen Werts, den sie schaffen können, erreichen. Wenn dies ordnungsgemäß erfolgt, sollten die Prioritäten der Budgets für ERI automatisch steigen, wodurch mehr Investitionen getätigt werden.

Ziele dieses Dokumentes sind es:

  • Personen, die energiebezogene Investitionen (ERI) vorschlagen, dabei zu unterstützen, ihre Ideen auf einheitliche, transparente und nachvollziehbare Weise wirtschaftlich und qualitativ zu bewerten, indem alle wesentlichen Informationen erfasst werden, die für eine Entscheidung relevant sind,
  • vergleichbare Ergebnisse zu erzielen (dafür ist es wichtig sicherzustellen, dass die Abschätzung der Cashflows auf vergleichbare Weise erfolgt, indem korrekte Preisschwankungen, Grenzpreise für alle Cashflows usw. verwendet werden),
  • dem Bewerter dabei zu helfen, Bewertungsergebnisse zu erzielen, die für diejenigen, die darüber entscheiden, leicht verständlich sind,
  • dem Entscheidungsträger und möglichen Finanzinstituten zu helfen, die auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse entscheiden und erwarten, dass die Ergebnisse korrekt und vollständig, aber auch leicht verständlich, nachvollziehbar, eindeutig und von Bedeutung sind,
  • andere Normen oder Vereinheitlichungen zu ergänzen, die sich auf die technische Bestimmung von Energieeinsparungen konzentrieren und
  • denjenigen Personen zu helfen, die über ERI entscheiden.

Für Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001:2018 und Energieaudits nach DIN EN 16247-1sind Energieeffizienzmaßnahmen nach diesem Standard DIN 17463 VALERIE zu bewerten hierbei gibt akutell die EnSimiMaV folgende Anforderung:

Sollten Sie weitere Fragen haben nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Sehr gute Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Internetauftritt von Hr. Prof. Dr. Nissen – hier

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